Allgemeine Geschäftsbedingungen der ELFIN Technology GmbH

1. Allgemeines
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen der ELFIN Technology GmbH (ELFIN) und dem Käufer, sofern nicht einzelvertraglich abweichende Regelungen getroffen sind. 
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nicht.
 
2. Angebote und Aufträge 
2.1 Aufträge, die der Käufer an ELFIN erteilt, werden erst durch deren schriftliche Annahme durch ELFIN angenommen. 
2.2 Die schriftliche Annahme wird durch die Rechnung ersetzt, wenn der Auftrag sofort ausgeführt wird. 
2.3 ELFIN ist zur Annahme eines Auftrags nicht verpflichtet. 
2.4 Angebote der ELFIN sind freibleibend, sofern die Bindung an das Angebot nicht schriftlich vermerkt ist. ELFIN ist an Angebote nur 5 Werktage gebunden. Prospekte, Listen, Rundschreiben u.ä. gelten nicht als Angebote. 
2.5 Bestandteil jedes Angebotes der ELFIN Technology GmbH ist das vorliegende Regelwerk. 
2.6 Zusicherung über Produktbeschaffenheit wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich und ausdrücklich erfolgen. Prospektangaben gelten nicht als Zusicherung von Eigenschaften, sofern das Gegenteil nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. 
2.7 Garantieansprüche bestehen nur, wenn ELFIN eine Garantie ausdrücklich und schriftlich übernimmt. 
 
3. Preise 
3.1 Die Preise verstehen sich in EURO (EUR) ausschließlich Verpackung für Lieferung ab Köln zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer, sowie etwaige andere gesetzliche Lieferabgaben. 
3.2 Es gilt die jeweils neueste Version der ELFIN-Preisliste.
 
4. Versand und Gefahrenübergang 
4.1 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Eine Transportversicherung zu dem vom Kunden bestimmten Übergabeort wird von ELFIN in Deckungshöhe des Kaufpreises vorgenommen und berechnet, es sei denn, sie wird vom Kunden schriftlich ausgeschlossen. 
4.2 Teillieferungen durch die ELFIN Technology GmbH sind zulässig. 
 
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Zahlungen werden nach 14 Tagen ab erfolgter Lieferung ohne jeden Abzug fällig. Ab der ersten Mahnung erhöht sich der Zinssatz auf 1% über dem jeweiligen Lombardsatz der Bundesbank, sofern dieser über dem gesetzlichen Zinssatz liegt; dem Kunden bleibt in diesem Fall der Gegenbeweis geringeren Schadens vorbehalten. 
5.2 Zahlungen werden vorab zur Begleichung der ältesten fälligen Schuld zuzüglich der daraus entstandenen Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten und zuletzt als Zahlung auf den Kaufpreis verwendet, sofern der Kunde nicht eine andere Anrechnung ausdrücklich bestimmt.
5.3 Wechsel und vordatierte Schecks werden nur nach besonderer zeitlich vorangegangener schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Wechselsteuer sowie Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen gehen zu Lasten des Käufers.
5.4 Wenn mehrere Wechsel in Zahlung gegeben werden, so sind sämtliche Wechsel fällig, wenn der nächstfällige Wechsel nicht termingemäß eingelöst wird. 
5.5 Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen und/oder sonstigen Verpflichtungen aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen ungerechtfertigt nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein, oder wird über sein Vermögen oder das seiner gesetzlichen Vertreter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, so wird die gesamte Rechtsschuld zur sofortigen Zahlung fällig. In diesem Falle ist die ELFIN Technology GmbH berechtigt, Rücktritt von allen Verträgen zu erklären und bereits gelieferte Waren aus Eigentumsvorbehalt zurückzuholen, sowie Erstattung aller mit dem Rücktritt in ursächlichem Zusammenhang stehenden Kosten (z.B. Rücktransport, Wertminderung etc.) zu verlangen. 
5.6 Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers gegenüber dem Zahlungsanspruch wegen Ansprüchen, die nicht auf dem betreffenden Vertrag beruhen, besteht nur bei einer unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderung. Gegen die Kaufpreisforderung kann nur mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden, sofern der Kunde nicht Gewährleistungsansprüche aus dem betreffenden Vertrag geltend macht. 
5.7 ELFIN kann die Lieferung solange verweigern, wie sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen oder Leistungen von ELFIN in Verzug befindet. 
5.8 Bei entgeltlichen Reparaturarbeiten oder sonstigen Aufträgen, bei denen die Vergütung von ELFIN erst nach einer Abnahme fällig werden würde, wird die Fälligkeit der Vergütung auf den Zeitpunkt der Übergabe/Lieferung vorverlegt. ELFIN kann in diesem Fall Zahlung Zug um Zug gegen die Lieferung/Übergabe verlangen. 
 
6. Eigentumsvorbehalt, Verpfändung, Abtretung 
6.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen – auch sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent – die ELFIN gleich aus welchem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden ELFIN die folgenden Sicherheiten gewährt: Die Ware bleibt Eigentum der ELFIN. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für ELFIN als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-) Eigentum der ELFIN durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf ELFIN übergeht. Ware, an der ELFIN (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. 
6.2 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, sofern er gegenüber der ELFIN mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten nicht im Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
6.3 Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) an die Stelle der Vorbehaltsware tretenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an ELFIN ab. ELFIN ermächtigt ihn widerruflich, die an ELFIN abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. 
6.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der ELFIN hinweisen und ELFIN unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist ELFIN berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Die Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch ELFIN gilt – soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet – nicht als Rücktritt vom Vertrag. Übersteigt der Wert der ELFIN hiernach zustehenden Sicherheiten den noch offenen Betrag ihrer Forderungen gegen den Kunden nachhaltig um mehr als 20%, so wird ELFIN insoweit auf Verlangen des Kunden nach ihrer Wahl Sicherheiten freigeben. 
 
7. Lieferfristen 
7.1 Da ELFIN selbst nicht Hersteller der von ihr verarbeiteten Bauteile oder angebotenen Produkte ist, können verbindliche Lieferfristen nur für an Lager liegende Waren angegeben werden. Sofern die Lieferfristen im Angebot/Vertrag nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, handelt es sich nur um voraussichtliche Liefertermine ohne Verbindlichkeit im Sinne einer kalendermäßigen Leistungsbestimmung. ELFIN ist jedoch verpflichtet, voraussichtliche Verzögerungen des Liefertermins unverzüglich dem Käufer schriftlich mitzuteilen. 
7.2 Verzögert sich ein in Aussicht gestellter voraussichtlicher Liefertermin für den Käufer unzumutbar und in durch ELFIN zu vertretender Weise, so hat dieser ELFIN eine angemessene, mindestens zweiwöchige Nachfrist zu setzen. 
7.3 Bei höherer Gewalt wie unabwendbare Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Nichtbelieferung durch Vorlieferanten und sonstigen Fällen, auf die ELFIN keinen Einfluss hat, verlängern sich voraussichtliche Liefertermine entsprechend. 
 
8. Lieferstorno 
8.1 Sofern der Kunde Bestellungen ganz oder teilweise storniert und seiner Abnahmepflicht nicht nachkommt, ohne dass dies ELFIN auch nur teilweise zu vertreten hat, ist ELFIN berechtigt, anstelle des entstandenen Schadens pauschalierten Schadenersatz nach den folgenden Regelungen geltend zu machen.
8.2 Die zum Zeitpunkt des Vertragsrücktritts bereits produzierten Liefergegenstände sind mit dem vollen Kaufpreis zu bezahlen. 
8.3 Für noch nicht produzierte Waren sind 60% des Netto-Kaufpreises zu zahlen, wenn zwischen dem Ereignis nach Ziff.8.1 und dem vereinbarten Liefertermin nicht mehr als 30 Tage liegen. 
8.4 In allen anderen Fällen ist eine Pauschal-Entschädigung in Höhe von 40% des Netto-Kaufpreises zu entrichten. 
8.5 Dem Kunden bleibt vorbehalten, den Nachweis des geringeren Schadens auf Seiten von ELFIN zu führen. 
8.6 Unberührt hiervon bleibt das Recht von ELFIN, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, sofern der Kunde Teillieferungen nicht vertragsgemäß bezahlt und deshalb Restlieferungen von ELFIN abgelehnt werden.
9. Gewährleistung und Rücktritt
9.1 Die Gewährleistungspflicht beträgt 12 Monate ab Übergabe der Ware an den Käufer, sofern nicht ELFIN den Mangel arglistig verschwiegen hat.
9.2 Transportschäden und Mindermengen sind innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung schriftlich mitzuteilen. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch ELFIN zu untersuchen und festgestellte Mängel oder sonstige Abweichungen ELFIN unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die fehlerhafte Ware mit genauer Darstellung der behaupteten Mängel zurückzuliefern. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei genauer Untersuchung nicht erkennbar. Ein solcher Mangel muss unverzüglich nach Entdeckung geltend gemacht werden, andernfalls gilt die Ware in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
9.3 Bei begründeter Mängelrüge stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte mit den nachfolgenden Einschränkungen zu: Es liegt bei ELFIN, ob sie dem Nacherfüllungsverlangen des Käufers durch Beseitigung des Mangels oder durch Ersatzlieferung einer fehlerfreien Kaufsache nachkommt. Der Käufer hat ELFIN grundsätzlich wenigstens drei Nacherfüllungsversuche zuzubilligen, sofern sich nicht aus der Art der Kaufsache oder des Mangels oder sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Der Käufer hat ELFIN je Nacherfüllungsversuche wenigstens 14 Tage zuzugestehen, sofern sich nicht aus der Art der Kaufsache oder des Mangels oder sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Der Käufer kann Schadenersatz wegen Nichterfüllung an statt Erfüllung nicht bei nur leichter Fahrlässigkeit von ELFIN verlangen. In diesem Fall ist der Käufer weiterhin berechtigt, den Kaufpreis zu mindern, vom Vertrag zurückzutreten oder Erfüllung des Vertrags zu verlangen. Im Übrigen gilt Ziff.10. Bei nur leichter Fahrlässigkeit von ELFIN ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Käufers auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt, wobei bei Schadensersatz neben der Erfüllung der objektiv Wert der mangelhaften Kaufsache abzusetzen ist. Im Übrigen gilt Ziff.10.
9.4 Durch Entfernen oder Beseitigen der technischen Originalkennzeichen oder Manipulationen oder Änderungen an der Kaufsache, sofern diese nicht dazu bestimmt ist, kehrt sich ein evtl. zu Lasten von ELFIN bestehende Beweislast für das Vorliegen eines Mangels um.
9.5 Bei Verkauf von gebrauchter Hardware ist vorbehaltlich des arglistigen Verschweigens von Fehlern oder der Zusicherung von Eigenschaften jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
9.6 Ein Rücktritt des Käufers vom Vertrag wegen einer Pflichtverletzung von ELFIN ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ELFIN ein Verschulden trifft oder dass sich das Rücktrittsrecht aus Mängeln des Auftragsgegenstands ergibt.
 
10. Haftung
10.1 Die Haftung von ELFIN für Mangelfolgeschäden ist bei der Zusicherung von Eigenschaften auf diejenigen Zusicherungen beschränkt, die ausdrücklich vor dem Eintritt von solchen Folgeschäden schützen sollen.
10.2 ELFIN haftet nicht bei leichter Fahrlässigkeit, sofern nicht vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) verletzt sind.
10.3 Bei Datenverlusten haftet ELFIN nur für den Schadensumfang, der bei der täglichen Vornahme von Datensicherungen entstanden wäre.
10.4 Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen haftet ELFIN summenmäßig jährlich und je Pflichtverletzung bis maximal EUR 250.000,00.
10.5. Die Haftungseinschränkungen gelten nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.6 Die Möglichkeit einer Haftpflichtversicherung führt nicht zu einer weitergehenden Haftung als vorstehend und in Ziff.9.3 geregelt.
10.7. Die allgemeine Verjährungsfrist des § 195 BGB wird auf 12 Monate reduziert.
 
11. Export und Re-Export

Alle Lieferungen der ELFIN erfolgen vorbehaltlich der Ausfuhrgenehmigung nach bundesdeutschem Außenwirtschaftsrecht, dessen Kenntnisverschaffung dem Kunden obliegt.

 
12. Gerichtsstand

12.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder um diesen Vertrag ist Köln.
12.2 Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme internationaler Kodifizierungen wie z.B. dem UN-Kaufrecht.

 
13. Sonstiges
13.1 Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien, einschließlich deren Änderungen, bedürfen der Schriftform.
13.2 Falls der Käufer seine Pflichten aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt, kann ELFIN weitere Lieferungen unbeschadet der Geltendmachung ihrer sonstigen Rechte, verweigern.
13.3 Wird eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen rechtskräftig für unwirksam erklärt, so gilt sie als durch eine Regelung ersetzt, die dem Sinngehalt der unwirksam gewordenen Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommt und den Interessen der beteiligten Parteien Rechnung trägt.
13.4 Der Käufer kann ohne vorhergehende schriftliche Zustimmung von ELFIN seine Rechte nicht an Dritte abtreten.
13.5 Fällt ein Kunde unter den persönlichen Schutzbereich des Datenschutzgesetzes, erklärt er sich mit der Verarbeitung seiner Daten einverstanden, soweit sie für den Zweck des Vertrages erforderlich sind.
13.6 ELFIN Technology GmbH und die damit mehrheitlich verbundenen Unternehmen sind berechtigt, den Kunden zu Werbezwecken und im Rahmen von Wettbewerben als Referenzkunden zu benennen, auch unter Verwendung des Firmenlogos des Kunden.
13.7 Urheberrechte, Patent- sowie Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem verkauften Produkt verbleiben unabhängig von dem Verkauf des Produkts bei ELFIN, sofern nicht der Vertrag etwas anderes bestimmt. Der Weiterverkauf/die Weitergabe des Produkts in der konkreten überlassenen Form ist zulässig. Der Nachbau einzelner Lieferteile oder Systeme der ELFIN Technology GmbH oder des Produkts ist nur mit schriftlicher Genehmigung der ELFIN Technology GmbH erlaubt.
13.8 Die Vervielfältigung von ELFIN-Software ist neben der Anfertigung von Sicherungskopien nur für den Inhouse-Gebrauch gestattet, sofern hierdurch keine weiteren Nutzungsmöglichkeiten entstehen.
13.9 ELFIN-Produkte oder Teile davon dürfen nicht ohne Zustimmung der ELFIN Technology GmbH in lebenserhaltenden, medizinischen oder militärischen Systemen eingesetzt werden. Bei Zuwiderhandlung haftet ELFIN nicht für entstehende Schäden.
13.10 Die Quellcodes der ELFIN-Produkte sowie die Nutzungsrechte daran verbleiben auch bei kunden- bzw. projektspezifischen Funktionserweiterungen bei der ELFIN Technology GmbH und werden weder veröffentlicht noch bereitgestellt, sofern für einen Auftrag nicht explizit etwas anderes vereinbart wurde. 
13.11 Von den Punkten 13.7 bis 13.11 sind Open Source-Bestandteile der ELFIN-Software ausgenommen. Diese dürfen unter den Bedingungen der jeweils anwendbaren Open Source-Lizenzen genutzt werden. Weitergehende Informationen zu diesen Open Source-Bestandteilen finden sich bei den jeweiligen Produkten von ELFIN.
 

Stand 22. April 2020